Bedingungen Sachverständige
Damit Sie sich in die Datenbank eintragen können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. Anforderungsprofil für die Zulassung als Sachverständiger
Anforderungen an Sachverständige gemäss Kap. 5 Abschnitt 3 der Seilbahnverordnung (SebV); SR 743.011 vom 21. Dezember 2006.
Art. 67 Fachkompetenz
Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projektes angemessen sind. Sachverständige müssen vergleichbare Anlagen oder Teilsysteme selbst realisiert oder begutachtet haben.
Art. 68 Unabhängigkeit
Sachverständige dürfen in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst sein. Sie müssen gegenüber dem Auftraggeber organisatorisch unabhängig sein.
Hinweis
Die Anforderungen an Sachverständige werden von der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gemäss Anhang 2 Pkt. 2e der SebV überprüft.
2. Erwähnung der Sachverständigenberichte
Sachverständigenberichte sind in folgenden Artikeln der SebV erwähnt:
Art. 26 Sicherheitsnachweis
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
Er oder sie hat hierzu:
a. die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (Art. 28) und Sachverständigenberichten (Art. 29) einzureichen;
b. nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut worden ist (Art. 30);
c. die in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen.
Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen:
Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenberichten aus.
Art. 29 Sachverständigenberichte: Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
a. der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis;
b. der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur;
c. der Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und der Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur.
Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs
Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
Sie hat hierzu der Bewilligungsbehörde für dieses Bauteil eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder einen gültigen Sachverständigenberichten einzureichen.
Art. 74 Neue Anlagen
Die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen kann bis zum 31. Dezember 2009 auch mit Sachverständigenberichten bescheinigt werden.
Die Sachverständigenberichte werden von der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 33 der SebV überprüft.
Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert:
a. die Sachverständigenberichte;
b. ob die sicherheitsrelevanten Bauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden;
c. ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.