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Art. 12 Einberufung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
2) Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder an der Generalversammlung (gemäss Art. 14) dies schriftlich verlangt.
3) Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
4) Anträge der Mitglieder um Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste sind spätestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 13 Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Änderung der Statuten;
b) Genehmigung des Beitragsreglements, insbesondere Festsetzung des Jahresbeitrags
und der Eintrittsgebühr;
c) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl der Revisionsstelle;
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlags;
f) Entlastung der Organe;
g) Entscheid über Fragen grundsätzlicher Art, die ihr vom Vorstand unterbreitet
werden;
h) Entscheid über Rekurse von Mitgliedern gegen die Nicht-Aufnahme oder den
Ausschluss aus dem Verband;
i) Beschluss über die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Verbandsvermögens.
Art. 14 Stimmrecht und Stellvertretung der ordentlichen Mitglieder
1) Auf jede angebrochene oder volle Fr. 1 000.− Mitgliederbeitrag der ordentlichen Mitglieder entfällt eine Stimme. Massgebend für die Festlegung der Stimmenzahl sind die bezahlten Mitgliederbeiträge des Vorjahres.
2) Pro Mitgliedunternehmung kann nur ein Delegierter das Stimmrecht ausüben.
3) Stellvertretung unter den Mitgliedern ist zulässig, wobei höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten werden können. Es ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Art. 15 Beschlussfassung
1) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
2) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden gefasst:
a) mit Zweidrittelsmehr der abgegebenen Stimmen:
− bei Änderung der Statuten,
− bei Auflösung des Verbands;
b) mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen:
− bei Wahlen im ersten Wahlgang,
− bei allen andern Beschlüssen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
c) mit relativem Mehr der abgegebenen Stimmen:
− bei Wahlen im zweiten Wahlgang.
3) Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Verlangen eines ordentlichen
Mitglieds kann die Generalversammlung geheime Wahlen oder Abstimmungen
beschliessen.
4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
5) Über andere als in die Traktandenliste aufgenommene Verhandlungsgegenstände
können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
Art. 16 Durchführung
1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten des Verbands oder in
dessen Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidenten geleitet. Ist dieser
ebenfalls verhindert, überträgt der Vorstand den Vorsitz einem seiner Mitglieder.
2) Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Dieses wird jedem Mitglied
zugestellt.
3) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Wochen nach dessen
Versand keine schriftliche Einsprache erhoben wird.
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